Aus Sicherheitsgründen ist es auf Anforderung des Bundeskriminalamtes notwendig, dass Sie uns, ergänzend zu Ihrer Anmeldung, noch Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort mitteilen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Hinweise des BKA zur Datenerhebung:
An dieser Veranstaltung nehmen u.a. Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes teil. Der Schutz der Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) eine gesetzliche Aufgabe des Bundeskriminalamtes (BKA).
Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Schutzauftrages, erhebt das BKA personenbezogene Daten derjenigen, die im Rahmen der Veranstaltung in die räumliche Nähe der vom BKA zu schützenden Personen bzw. in deren Aufenthaltsräume gelangen oder gelangen können. Mit der Datenerhebung verfolgt das BKA das Ziel, mögliche Gefahrenquellen festzustellen und erforderlichenfalls geeignete gefahrenabwehrende Maßnahmen zu treffen.
Die Befugnis zur Datenerhebung folgt aus § 9 Abs. 2 S. 1 BKAG (Bundeskriminalamtgesetz) . Hiernach kann das BKA personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben gemäß § 6 BKAG erforderlich ist. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung setzt die Befugnisnorm nicht voraus. Es wird um entsprechende Unterrichtung der von der Datenerhebung betroffenen Personen gebeten.
Die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten beschränkt sich in der Regel auf die Speicherung zum Zwecke des Datenabgleichs gem. § 16 Abs. 4 S. 1 BKAG und zum Zwecke der Zugangskontrolle sowie ggf. der Erstellung von „Ausweiskarten“. Nach Beendigung der Veranstaltung bzw. des Anlasses, zu dem das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten erhoben hat, werden die Daten vom Bundeskriminalamt gelöscht, wenn nicht besondere Umstände die Weiterverarbeitung nach § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 BKAG gebieten oder die Löschung wegen einer Nachweispflicht gem. § 25 Abs. 3 S. 2 BKAG oder der Gründe gem. § 25 Abs. 3 S. 3 BKAG (insbes. wegen eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens) zu unterbleiben hat.