Plenum beschließt letzte innenpolitische Gesetze dieser Legislatur

13. Juni 2024

Innen­po­li­tisch hat der Frei­staat Sachsen viel zu ent­scheiden. Ganz kon­krete Gesetze mit ganz kon­kreten Aus­wir­kungen. Das ist auch auf dem letzten Plenum der Legis­latur so. Mit der Reform bei­spiels­weise des Nach­rich­ten­dienst­rechts, des Poli­zei­voll­zugs­dienst­ge­setzes und einem neuen Ver­samm­lungs­ge­setz stärken wir die Demo­kratie und den Rechts­staat.

“Der Aus­schuss hat noch einmal gewich­tige innen­po­li­ti­sche Gesetze auf den Weg gebracht. Mit der Reform bei­spiels­weise des Nach­rich­ten­dienst­rechts, des Poli­zei­voll­zugs­dienst­ge­setzes und einem neuen Ver­samm­lungs­ge­setz stärken wir zum Ende der Legis­latur die Demo­kratie und den Rechts­staat. Als SPD sichern wir die Hand­lungs­fä­hig­keit von Ver­fas­sungs­schutz und Behörden sowie die Grund­rechte unserer Bür­ge­rinnen und Bürger gegen rechts­extreme Ver­ein­nah­mungen und Angriffe.”

Albrecht Pallas

Innen­po­li­ti­scher Spre­cher

Polizeivollzugsdienstgesetz

Die “kleine” Novelle des SächsPVDG sehen wir als einen wirk­samen Bei­trag für mehr Sicher­heit und Trans­pa­renz im poli­zei­li­chen Han­deln an. Sie beinhaltet neben sprach­li­chen Anpas­sungen die Ein­füh­rung eines Anspruchs auf eine Kon­troll­quit­tung nach einer poli­zei­li­chen Maß­nahme an kri­mi­no­genen Orten und die Ver­pflich­tung zum Ein­schalten der Body­cams mit Andro­hung der Anwen­dung unmit­tel­baren Zwangs. 

Kurz und Knapp:

1️⃣ Kontrollquittungen:

Nach Iden­ti­täts­fest­stel­lungen an kri­mi­no­genen Orten gibt es jetzt einen Anspruch auf eine Kon­troll­quit­tung. Das ver­bes­sert die recht­liche Über­prü­fung und ver­rin­gert unbe­grün­dete Kon­trollen.

2️⃣ Bodycam-Pflicht:

Beim Androhen von unmit­tel­barem Zwang müssen Body­cams ein­ge­schaltet werden. Das sorgt für wert­volle Beweise in juris­ti­schen Pro­zessen und erhöht die Trans­pa­renz poli­zei­li­chen Han­delns.

3️⃣ Dynamische Einsatzsituationen:

Die früh­zei­tige Ein­schal­tung der Bodycam erkennt an, dass sich Ein­sätze schnell ver­än­dern können. Diese Maß­nahme redu­ziert das Risiko, dass wich­tige Momente nicht auf­ge­zeichnet werden.

Es gibt es immer wieder Vor­fälle, in denen Per­sonen ohne erkenn­baren legi­timen Grund kon­trol­liert werden. Dies ist ins­be­son­dere in sog. kri­mi­no­genen Orten der Fall (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 SächsPVDG) der Fall, weil hier jede und jeder kon­trol­liert werden kann, der oder die sich dort nur kurz auf­hält, dort ein­kaufen geht oder wohnt. Kon­troll­muster der Polizei müssen sich, wenn sie sich nicht auf Anhalts­punkte beziehen, die eine Kon­trolle der kon­kreten Person recht­fer­tigen, auf fak­ten­ba­sierte und aktua­li­sierte Lage­bilder beziehen. Nur dann müssen Bür­ge­rinnen und Bürger in einem Rechts­staat auch hin­nehmen, an sol­chen Orten quasi zufällig, aber öffent­lich­keits­wirksam von Poli­zei­maß­nahmen betroffen zu sein. Die Kon­troll­quit­tungen werden die recht­liche Über­prü­fung dieser Grund­lagen poli­zei­li­chen Han­delns erleich­tern.

Das Ein­schalten der Bodycam stand bis­lang unter dem Ermes­sens­vor­be­halt der Polizei. Mit der Ände­rung in § 41 Absatz 2 besteht dann eine Ver­pflich­tung zum Ein­schalten, wenn die Anwen­dung unmit­tel­baren Zwangs ange­droht wird. Die aus­rei­chend vor­he­rige Andro­hung sol­cher Zwangs­maß­nahmen muss nach dem Poli­zei­recht im Regel­fall ohnehin erfolgen. 

Für die SPD-Frak­tion sichert dies zwei­erlei: einer­seits können die Auf­zeich­nungen in juris­ti­schen Pro­zessen bei Fragen der Recht­mä­ßig­keit poli­zei­li­chen Han­delns wert­volle Beweis­mittel sein und ande­rer­seits erkennt man mit diesem früh­zei­tigen Ein­schalten an, dass die Maß­nahmen in Ein­sätzen statt­finden, die sich in kurzer Zeit sehr dyna­misch ver­än­dern können und der Moment hin zur Anwen­dung des unmit­tel­baren Zwangs sehr plötz­lich ein­treten kann. Dann besteht (bis­lang) die Gefahr, dass die Bodycam aus­ge­schaltet bleibt. Dem wollen wir mit der Ände­rung ent­ge­gen­wirken. Sollte es zu gra­vie­renden Aus­nah­me­si­tua­tionen kommen, die weder eine Andro­hung noch eine Auf­zeich­nung zulassen, kann davon abge­sehen werden. Auch dieses Ermessen ist gericht­lich über­prüfbar. 

Verfassungsschutzgesetz

Kurz und Knapp:

1️⃣ Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Das neue Gesetz stärkt die wehr­hafte Demo­kratie und den Rechts­staat, indem es die Hand­lungs­fä­hig­keit des Ver­fas­sungs­schutzes und der Behörden sichert. Ziel ist mehr Schutz gegen ver­fas­sungs­feind­liche Bestre­bungen.

2️⃣ Konkretisierung und Anpassung der Befugnisse:

Das Gesetz kon­kre­ti­siert die Vor­aus­set­zungen für das Tätig­werden des Ver­fas­sungs­schutzes, defi­niert Beob­ach­tungs­stufen und zuläs­sige Mittel der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung (z.B. ver­deckte Ermittler, keine Staats­tro­janer). Die Befug­nisse zur Daten­ab­frage, ‑nut­zung und ‑über­mitt­lung werden klar gere­gelt.

3️⃣ Erhöhte parlamentarische Kontrolle:

Zur Stär­kung der par­la­men­ta­ri­schen Kon­trolle wird eine Fach­stelle ein­ge­richtet, die durch Bera­tung und Orga­ni­sa­tion unter­stützt. Dies setzt eine Ver­ein­ba­rung aus dem Koali­ti­ons­ver­trag um.

“Nach einem inten­siven Ringen haben wir das Mam­mut­pro­jekt eines neuen Ver­fas­sungs­schutz­ge­setzes für Sachsen beschlossen. Damit stärken wir zum Ende der Legis­latur die wehr­hafte Demo­kratie und den Rechts­staat. Als SPD sichern wir die Hand­lungs­fä­hig­keit von Ver­fas­sungs­schutz und Behörden sowie die Grund­rechte unserer Bür­ge­rinnen und Bürger gegen ver­fas­sungs­feind­liche Bestre­bungen, wie die zuletzt als gesi­chert rechts­extre­mis­tisch ein­ge­stufte AfD.”

“Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat uns klare Leit­planken für die Reform ein­ge­zogen, auf­grund derer wir die Vor­aus­set­zungen für das Tätig­werden des Ver­fas­sungs­schutz klar nach­ge­zeichnet und dessen Befug­nisse wir ange­passt haben. Das Früh­warn­system der frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung muss funk­tio­nieren, ins­be­son­dere im Bereich der Auf­klä­rung von rechts­extremen Finanz­struk­turen blieb man bis­lang wei­test­ge­hend blind. Das muss sich ändern, wenn wir dem Rechts­extre­mismus in Sachsen wir­kungs­voll ent­ge­gen­treten wollen.”

“Neben den vielen Vor­gaben für die Arbeit des Ver­fas­sungs­schutzes, wie die Kon­kre­ti­sie­rung der Schwellen für die Beob­ach­tungs­be­dürf­tig­keit durch das LfV, die Defi­ni­tion der Beob­ach­tungs­stufen und die damit zuläs­sigen Mittel der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung, die Kata­lo­gi­sie­rung und Aus­ge­stal­tung der nach­rich­ten­dienst­li­chen Mittel (ver­deckte Teil­nahme an Chats im Internet (kein Staats­tro­janer!), ver­deckte Ermittler, V‑Personen…) sowie die Aus­ge­stal­tung der Befug­nisse zur Daten­ab­frage, ‑wei­ter­nut­zung und Daten­über­mitt­lung durch das LfV (ins­be­son­dere an Pri­vate, an Poli­zei­be­hörden und ins Aus­land), haben wir ebenso die Ver­ein­ba­rung aus dem Koali­ti­ons­ver­trag umge­setzt, die par­la­men­ta­ri­sche Kon­trolle des Ver­fas­sungs­schutzes zu stärken, indem wir sie mit einer Fach­stelle künftig noch besser durch Bera­tung und Orga­ni­sa­tion unter­stützen.”

Albrecht Pallas

Reform des sächsischen Versammlungsgesetzes

Kurz und knapp:

1️⃣ Modernisierung und Liberalisierung:

Das neue Gesetz berück­sich­tigt aktu­elle Ent­wick­lungen in der Recht­spre­chung und Ver­samm­lungs­praxis. Die SPD-Frak­tion hat intensiv für mehr Libe­ra­li­sie­rung gekämpft, wäh­rend Leit­planken gegen rechts­extreme Ver­ein­nah­mungen und Angriffe erhalten blieben.

2️⃣ Konkretisierte Regelungen und Transparenz:

Mehr spe­zi­fi­sche Rege­lungen ohne zusätz­liche Befug­nisse für Behörden. Die Ver­bots­mög­lich­keit von Ver­samm­lungen auf­grund der Gefähr­dung der öffent­li­chen Ord­nung wurde gestri­chen, die Anzei­ge­frist ange­passt und die Alters­grenze für Ordner auf 16 Jahre gesenkt.

3️⃣ Verstärkte behördliche Anordnung und weniger Sanktionen:

Künftig erfor­dern Ver­samm­lungs­ver­bote und Sank­tionen eine stär­kere behörd­liche Anord­nung, was mehr Trans­pa­renz für Teil­neh­mende schafft. Viele Straf­tat­be­stände sind nun Ord­nungs­wid­rig­keiten oder gar nicht mehr strafbar.

“Wir haben uns im Koali­ti­ons­ver­trag auf die Reform des säch­si­schen Ver­samm­lungs­ge­setzes ver­stän­digt, diese heute auch beschlossen und trotz her­aus­for­dernder Ver­hand­lungen ist es ein gutes Gesetz geworden. Sachsen macht mit diesem Ver­samm­lungs­ge­setz einen gewal­tigen Schritt nach vorn, zur Stär­kung der Demo­kratie und des Rechts­staates.”

“Das neue säch­si­sche Ver­samm­lungs­ge­setz ist eine Evo­lu­tion und holt end­lich die zahl­rei­chen Ent­wick­lungen der Recht­spre­chung und Ver­samm­lungs­praxis nach. Wir haben als SPD-Frak­tion intensiv für mehr Libe­ra­li­sie­rung gekämpft und zugleich dort Leit­planken gelassen, wo wir Hand­lungs­fä­hig­keit gegen rechts­extreme Ver­ein­nah­mungen und Angriffe drin­gend brau­chen. Damit alle den glei­chen Wis­sens­stand haben, steht jetzt mehr im Gesetz als vorher. Das heißt aber nicht, dass die Behörden mehr dürfen als vorher. Wir haben die Ver­bots­mög­lich­keit einer Ver­samm­lung auf­grund der Gefähr­dung der öffent­li­chen Ord­nung gestri­chen; die Anzei­ge­frist ange­messen gestaltet; die regu­läre Alters­grenze bei Ordner:innen auf 16 Jahre abge­senkt. Die Über­mitt­lung von Ordner:innen-Daten in einer beson­deren Gefähr­dungs­lage haben wir im Ver­gleich zum Regie­rungs­ent­wurf deut­lich nach­ge­schärft und so auch die bis­he­rige Behör­den­praxis einer Über­prü­fung ohne Rechts­grund­lage ein­ge­hegt. Das ist und bleibt eine Aus­nah­me­si­tua­tion und keine behörd­liche Sam­mel­lei­den­schaft, egal aus wel­chen Gründen. Ver­samm­lungs­recht­liche Ver­bote bedürfen künftig stärker einer behörd­li­chen Anord­nung, z.B. beim Verbot der Ver­mum­mung oder der Schutz­aus­rüs­tung, diese kon­kreten Anord­nungen schaffen mehr Trans­pa­renz für die Ver­samm­lungs­teil­neh­menden. Die Sank­tionen haben wir viel­fach auf Ord­nungs­wid­rig­keiten her­ab­ge­setzt. Das Ver­samm­lungs­recht ent­wi­ckelt sich und so werden wir immer wieder nach­jus­tieren müssen.” 

“Schluss­end­lich lebt das Ver­samm­lungs­recht aber von zwei­erlei: von enga­gierten Demokrat:innen, die es nutzen und von kom­pe­tenten Ver­samm­lungs­be­hörden, die die Demo­kratie durch rechts­staat­liche Ermög­li­chung und Beschrän­kungen stärken. Für letz­teres erwarte ich nun eine schnelle Schu­lung des neuen Ver­samm­lungs­recht für die Kom­munen und die Polizei, koor­di­niert durch das Innen­mi­nis­te­rium.”

Albrecht Pallas

Personalvertretungsgesetz

Kurz und Knapp:

1️⃣ Stärkung der Mitbestimmung:

Die Reform erleich­tert die Mit­be­stim­mung im Öffent­li­chen Dienst, z.B. durch Stär­kung der Per­so­nal­räte und Ein­füh­rung von vir­tu­ellen Sit­zungen. Auch Home­of­fice-Rege­lungen müssen nun gemeinsam gestaltet werden.

2️⃣ Reformvorschläge umgesetzt:

Viele For­de­rungen der Gewerk­schaften wurden berück­sich­tigt, wie die Nach­zeich­nung beruf­li­cher Ent­wick­lungen und die Ein­füh­rung von Zwei-Per­sonen-Per­so­nal­räten in Klein­dienst­stellen.

3️⃣ Zukunftsorientierte Verbesserungen:

Auch wenn nicht alle gewünschten Ände­rungen durch­setzbar waren, ist dies ein wich­tiger Schritt nach vorne. Künf­tige Novellen werden den Fokus auf bis­lang unter­re­prä­sen­tierte Gruppen und die Aus­bil­dungs­ver­tre­tung im Schul- und Hoch­schul­be­reich legen.

“Wir stehen als Sozi­al­de­mo­kratie für den Beschluss des novel­lierten Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setzes, auch wenn noch nicht alles erreicht wurde. Auf der Regie­rungs­seite haben die SPD-Minister:innen dafür gesorgt, dass der Regie­rungs­ent­wurf eine gute Grund­lage für das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fahren war. Viele For­de­rungen der Gewerk­schaften wurden bereits umge­setzt. Leider war mit der CDU-Frak­tion – trotz starker Argu­mente der Gewerk­schaften in der Anhö­rung – im Par­la­ment kein Weg zu finden, wei­tere wich­tige und not­wen­dige Ände­rungen vor­zu­nehmen.”

“Diese Reform des Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setzes stärkt die Mit­be­stim­mung im Öffent­li­chen Dienst in Sachsen. Es wird die Aus­übung von Mit­be­stim­mung kon­kret erleich­tert, z.B. durch das Nach­zeichnen beruf­li­cher Ent­wick­lung bei frei­ge­stellten Per­so­nal­rats­mit­glie­dern, die Stär­kung von Per­so­nal­räten durch Vor­stände in grö­ßeren Dienst­stellen und Zwei-Per­sonen-Per­so­nal­räte in Klein­dienst­stellen. Wir zeichnen die infor­ma­tions- und kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung nach, indem Sit­zungen und Sprech­stunden nun auch vir­tuell statt­finden können und Per­so­nal­räte bei der Aus­ge­stal­tung von Home­of­fice betei­ligt werden müssen.”

“Die Ein­füh­rung von Refe­ren­da­ri­ats­räten in der Justiz hat gezeigt: Im Bereich der “Aus­bil­dungs­ver­tre­tung” im Schul­be­reich und in den Hoch­schulen ist noch einige Luft nach oben. Wir wollen diesen Gesetz­ent­wurf den­noch beschließen, denn er ist defi­nitiv eine Ver­bes­se­rung des Status quo und die nächste Novelle wird kommen. Hierbei werden wir den Fokus auf Gruppen legen, die bis­lang weit­ge­hend von der Mit­be­stim­mung aus­ge­nommen sind und ins­be­son­dere den Schul- und Hoch­schul­be­reich sowie stu­den­ti­sche Mit­be­stim­mung in den Blick nehmen.”

Albrecht Pallas

Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen:

Sachsen beschließt als erstes Bun­des­land die erfor­der­liche Rechts­grund­lage, wie sie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Februar 2023 gefor­dert wurde. Wir haben jetzt eine rechts­si­chere Neu­re­ge­lung zur künf­tigen För­de­rung poli­ti­scher Stif­tungen.

1️⃣ Rechtssichere Neuregelung:

Sachsen schafft als erstes Bun­des­land eine Rechts­grund­lage für die Finan­zie­rung poli­ti­scher Stif­tungen, wie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gefor­dert. Bis Ende 2024 werden alle bisher geför­derten Stif­tungen weiter unter­stützt, danach erfolgt eine umfas­sende För­der­prü­fung.

2️⃣ Engagement für Demokratie:

Nur Stif­tungen, die aktiv die frei­heit­liche demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung för­dern, erhalten staat­liche Mittel. Wer mit extre­mis­ti­schen Orga­ni­sa­tionen und ver­fas­sungs­feind­li­chen Par­teien zusam­men­ar­beitet, kann von der Finan­zie­rung aus­ge­schlossen werden.

 “Mit dem Gesetz zur Finan­zie­rung poli­ti­scher Stif­tungen aus dem Staats­haus­halt schafft Sachsen als erstes Bun­des­land die erfor­der­liche Rechts­grund­lage, wie sie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Februar 2023 gefor­dert wurde. Wir haben jetzt eine rechts­si­chere Neu­re­ge­lung zur künf­tigen För­de­rung poli­ti­scher Stif­tungen in Sachsen. Alle bis­lang geför­derten Stif­tungen werden bis Ende 2024 geför­dert. Danach erfolgt die För­der­prü­fung für alle.”

“Als SPD-Frak­tion war uns in diesem Gesetz wichtig, dass nur die­je­nigen poli­ti­schen Stif­tungen staat­liche Mittel erhalten sollen, die sich auch aktiv für unsere frei­heit­liche demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung enga­gieren. Das ist in den heu­tigen Zeiten rele­vanter denn je. Wer sich dazu nicht imstande sieht, wer sei­tens des Ver­fas­sungs­schutzes als gesi­chert extre­mis­tisch ein­ge­stuft wird oder dessen ihm nahe­ste­hende Partei selbst ver­fas­sungs­feind­lich und von der staat­li­chen Par­tei­en­fi­nan­zie­rungs aus­ge­schlossen ist, wird nicht auch noch Geld für seine demo­kra­tie­feind­li­chen Umtriebe erhalten.”

Albrecht Pallas