+++ Stärkung der Teilhabe +++ Inklusionsbeauftragter +++ Abschaffung der Wahlrechts-Ausschlüssen +++
Am 22. März 2019 haben SPD und CDU ein „Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen“ („Sächsisches Inklusionsgesetz“) in den Landtag eingebracht. Damit kann es jetzt beraten und vor der Sommerpause beschlossen werden. Gleichzeitig werden weitere Gesetze geändert – zum Beispiel das Wahlgesetz.
„Die SPD in der Regierung hat dafür gesorgt, dass Inklusion zum Thema wird. Die SPD hat dafür gesorgt, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) endlich auch in Sachsen ordentlich umgesetzt wird. Darauf, und vor allem auf die vielen Menschen mit und ohne Handicap, die dafür gekämpft haben, bin ich stolz“, so Hanka Kliese.
Die Bilanz bei der Inklusion beinhalten den Aktionsplan Inklusion, die Umsetzung und Finanzierung dieses Plans in verschiedenen Ministerien oder auch die Verbesserungen beim Landesblindengeld. Kliese weiter: „Das Inklusionsgesetz ist ein letzter großer Baustein in dieser Legislatur. Und es ist ein gutes Gesetz geworden. Es regelt viele Dinge, die für manche Menschen klein erscheinen mögen, die aber enorm wichtig für die Betroffenen sind: Mit dem Gesetz verbessern wir die Unterstützung gehörloser Eltern, durch finanzierte Kommunikationshilfen. Mit dem Gesetz gibt es nun einen hauptamtlichen Inklusionsbeauftragten und einen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Beide sind, dem Querschnittsthema Inklusion gerecht werdend, bei der Staatskanzlei angesiedelt und beraten die gesamte Staatsregierung, nicht mehr nur das Sozialministerium. Mit dem Gesetz verbessern wir zudem die Berechnungsgrundlage für die Teilhabe Schwerbehinderter Menschen.“
Besonders wichtig war Kliese und der SPD die Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse: „Wir schaffen in Sachsen die Wahlrechtsausschlüsse ab. Schon zur diesjährigen Landtagswahl werden ungefähr 4.000 Menschen, denen dieses Grundrecht bisher verfassungswidrig verwehrt wurde, wählen können. Diese Änderung hätten wir uns gern schon eher gewünscht. Leider hat die CDU erst ein Urteil des Verfassungsgerichtes gebraucht, um ihre Blockade aufzugeben.“ Der neue § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes lautet dann: „Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
Kliese abschießend: „Aus Integration wird Inklusion, jetzt auch endlich mit unserem neuen Gesetz. Menschen mit Behinderung wollen und müssen teilhaben können. Das ist ihr Recht. Und das setzen wir wie versprochen um.“
Wahlrechtsausschlüsse im Wahlgesetz
Neue Fassung (Entwurf der Koalition)
§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Bisher gültige Fassung
§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
2014 | 2019 | |
Zusätzliche Gelder für die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) | ||
Inklusion an Schulen | 0,6 Mio. Euro | 4,7 Mio. Euro |
Umsetzung der UN-BRK | 0 Euro | 10 Mio. Euro |
Talente für Sachsen (Inklusion an Hochschulen und Berufsakademie Sachsen) | 0 Euro | 2 Mio. Euro |
Inklusion in der Kultur | 0 Euro | 1 Mio. Euro |
Unterstützung nach Landesblindengeldgesetz (monatlich) | ||
Blinde Menschen | 333 Euro | 350 Euro |
hochgradig Sehbinderte | 52 Euro | 80 Euro |
Gehörlose | 103 Euro | 130 Euro |
schwerstbehinderte Kinder | 77 Euro | 100 Euro |
taubblinde Menschen | 300 Euro (zusätzlich) |