Hasskriminalität im Netz nicht hinnehmen

28. September 2017

Thema: Netz­werk­durch­su­chungs­ge­setz

Harald Bau­mann-Hasske, Spre­cher für Rechts­po­litik der SPD-Frak­tion im Säch­si­schen Landtag, am Don­nerstag in der Aktu­ellen Debatte „Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz stoppen“ der AfD:

+++ Opfer schützen +++ Rege­lung war not­wendig +++

„Wir sind der Auf­fas­sung, dass die Äuße­rungen in den Netz­werken, die unter dem Begriff „Hate-Crime“ zusam­men­ge­fasst werden, nicht länger hin­ge­nommen werden durften, dass die Opfer drin­gend des Schutzes bedurften und dass der Gesetz­geber gut daran getan hat, eine abge­stufte Regu­lie­rung vor­zu­nehmen“, so der Rechts­experte der SPD-Frak­tion, Harald Bau­mann-Hasske, in der Aktu­ellen Debatte zum Netz­werk­durch­su­chungs­ge­setz.

„Das Gesetz richtet sich, anders als oft behauptet wird, nicht gegen Falsch­be­haup­tungen, son­dern aus­drück­lich gegen straf­bare Ver­öf­fent­li­chungen. Es ist also nicht so, dass die Mei­nungs­frei­heit ein­ge­schränkt würde, son­dern ledig­lich straf­bare Inhalte sind betroffen. Das richtet sich z.B. gegen ver­fas­sungs­feind­liche Sym­bole; wer seine Posts damit schmückt, ver­hält sich offen­sicht­lich in straf­barer Weise, der Post kann und muss bei Bean­stan­dung sofort gelöscht werden. Das Gesetz ent­hält einen Katalog der Straf­taten, auf die es sich bezieht. “

„Das Gesetz ist beschlossen und wird dem­nächst Wir­kung ent­falten. Bevor wir diese Wir­kung kri­ti­sieren, sollten wir sie zunächst abwarten. Sollte es sich nicht bewähren, muss es auf­grund der jetzt ent­ste­henden Erfah­rungen refor­miert werden.“

 

Die gesamte Rede:

Anrede,

wir haben in dieser aktu­ellen Stunde das Thema eines jüngst ver­ab­schie­deten Bun­des­ge­setzes, das in der Tat umstritten war und unge­wöhn­liche Maß­nahmen ergreift.

Worum geht es?

Das Gesetz refor­miert das Tele­me­di­en­ge­setz und adres­siert soziale Netz­werke mit mehr als 2 Mil­lionen Nut­zern im Inland. Diese werden ver­pflichtet, Beschwerden über straf­bare Inhalte, die bei Ihnen ver­öf­fent­licht werden, schnell zu bear­beiten. Ist es offen­sicht­lich, dass der bean­stan­dete Inhalt strafbar ist, werden sie ver­pflichtet, ihn binnen 24 Stunden zu löschen.

Ist die Straf­bar­keit der Inhalte nicht so ein­deutig, gilt eine 7‑Tages-Frist zur Prü­fung der Inhalte. Dann soll in der Regel spä­tes­tens ent­schieden sein, ob der Inhalt zu löschen ist oder nicht.

Hängt die Ent­schei­dung davon ab, wie der Kon­text einer Äuße­rung zu beur­teilen ist, kann der von der Beschwerde betrof­fene Autor dazu gehört werden. Der Anbieter des Netz­werks kann die Ent­schei­dung an eine beson­dere Ein­rich­tung der frei­wil­ligen Selbst­kon­trolle (die sog. „regu­lierte Selbst­re­gu­lie­rung“) abgeben, die der Zulas­sung durch das Bun­desamt für Justiz bedarf.

Hält sich der Anbieter nicht an diese Regeln, droht ein emp­find­li­ches Buß­geld, im Extrem­fall bis zu 50 Mio Euro.

Anrede,

zuge­geben, das klingt alles sehr büro­kra­tisch. Wozu brau­chen wir das? Schränkt dieses Gesetz nicht die unter­neh­me­ri­sche Frei­heit und die Mei­nungs­frei­heit unan­ge­messen ein? Ent­lastet der Staat die Justiz nicht von Auf­gaben, die von ihr zu lösen wären, zulasten der Anbieter sozialer Netz­werke? Das alles sind Fragen, die in den letzten Wochen gestellt wurden.

Ich will einige Ant­worten suchen.

Das Gesetz richtet sich, anders als oft behauptet wird, nicht gegen Falsch­be­haup­tungen, son­dern aus­drück­lich gegen straf­bare Ver­öf­fent­li­chungen. Es ist also nicht so, dass die Mei­nungs­frei­heit ein­ge­schränkt würde, son­dern ledig­lich straf­bare Inhalte sind betroffen. Das richtet sich z.B. gegen ver­fas­sungs­feind­liche Sym­bole; wer seine Posts damit schmückt, ver­hält sich offen­sicht­lich in straf­barer Weise, der Post kann und muss bei Bean­stan­dung sofort gelöscht werden. Das Gesetz ent­hält einen Katalog der Straf­taten, auf die es sich bezieht.

Es bedürfte eines sol­chen Gesetzes nicht, wenn straf­bare Behaup­tungen gele­gent­lich in Zei­tungen ver­öf­fent­licht würden und die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden dem nach­gehen, die Opfer sich durch einst­wei­lige Ver­fü­gungen auf künf­tige Unter­las­sung wehren könnten. So war das früher. Da wurden Ver­öf­fent­li­chungen durch ver­ant­wort­liche Redak­teure vor­ge­nommen, die den recht­li­chen Rahmen kannten. Wenn sie den Rahmen trotzdem ver­ließen, konnte man sie vor Gericht ziehen.

Heute ist das Medium ein anderes, Ver­öf­fent­li­chungen erfolgen nicht mehr durch ver­ant­wort­liche Redak­teure, son­dern durch jeden, der will, die Zahl der Rechts­brüche steigt ständig und die Zeit und der per­so­nelle Auf­wand, um das alles durch Gerichte klären zu lassen, steigt ins Uner­mess­liche. Außerdem wird durch das Gesetz der Rechtsweg nicht aus­ge­schlossen, aber die akute Rechts­ver­let­zung kann in kurzer Frist unter­bunden werden.

Das ist auch not­wendig: Wenn früher eine Belei­di­gung in der Zei­tung stand, konnte eine Gegen­dar­stel­lung oder eine Unter­las­sung für die Zukunft erstritten werden. Die Belei­di­gung war nur einmal ver­öf­fent­licht worden und dann im Papier­korb gelandet, einmal gesendet worden und ver­hallt.

Heute werden auch straf­bare Inhalte ins Internet gestellt und bleiben dort auf Dauer; sie können auch nach Tagen, Monaten und Jahren noch auf­ge­rufen werden. Wenn die Straf­bar­keit offen­sicht­lich ist, bedarf es einer kurz­fris­tigen Unter­bin­dung, um den Schaden oder die Rechts­ver­let­zung für das Opfer durch andau­ernde Ver­öf­fent­li­chung nicht noch zu ver­grö­ßern.

Das hat übri­gens nichts mit einem Ver­stoß gegen die Mei­nungs­frei­heit oder mit Zensur zu tun: Straf­bare „Mei­nungen“ wie Belei­di­gungen sind von der Mei­nungs­frei­heit nicht geschützt. Und die von Art. 5 I S.3 GG geschützte Frei­heit von Zensur bezieht sich auf die Ver­pflich­tung, einen Bei­trag vor Ver­öf­fent­li­chung einer Behörde zur Geneh­mi­gung vor­legen zu müssen; hier geht es um die ganz anders gela­gerte Frage, ob ein straf­barer Inhalt, der ver­öf­fent­licht ist, öffent­lich bleibt oder nicht. Das hat mit Zensur nichts zu tun.

Der Gesetz­geber hat ange­sichts einer anstei­genden Viel­zahl straf­barer Äuße­rungen in sozialen Netz­werken eine Not­bremse gezogen.

Man kann sich über das Ver­fahren im Detail streiten. Das wird ins­be­son­dere von den Betrof­fenen auch aus­giebig getan: Ins­be­son­dere Face­book, die sich zuvor an frei­wil­ligen Lösungen betei­ligen wollten, Beschwerden aber nur unzu­rei­chend bear­beitet hatten, erklären das Gesetz für ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich.

Nach zahl­rei­chen Bedenken aus der Oppo­si­tion im Bun­destag, aus den wis­sen­schaft­li­chen Diensten des Bun­des­tages und von vielen Experten wurde das Gesetz in der Bera­tung nach­ge­bes­sert. Trotzdem bleibt der Vor­wurf, die Struktur des gere­gelten Ver­fah­rens­weges könnte die Anbieter der Netz­werke dazu ver­führen, sich im Zweifel lieber gegen die Mei­nungs­frei­heit zu ent­scheiden und einen Ein­trag zu löschen, um einem dro­henden Buß­geld zu ent­gehen, bestehen. Dieser Vor­wurf wurde auch sehr pro­mi­nent vom Son­der­be­auf­tragten der Ver­einten Nationen für die Mei­nungs­frei­heit geäu­ßert. Dem Vor­wurf wurde das Ver­fahren der „regu­lierten Selbst­re­gu­lie­rung“ ent­gegen gesetzt. Es wird abzu­warten sein, ob es diese Funk­tion erfüllen kann.

Anrede,

das Gesetz ist beschlossen und wird dem­nächst Wir­kung ent­falten. Bevor wir diese Wir­kung kri­ti­sieren, sollten wir sie zunächst abwarten. Das Gesetz ist jeden­falls nicht geeignet, ver­fes­tigte Struk­turen zu schaffen; sollte es sich nicht bewähren, muss es auf­grund der jetzt ent­ste­henden Erfah­rungen refor­miert werden.

Jeden­falls sind wir der Auf­fas­sung, dass die Äuße­rungen in den Netz­werken, die unter dem Begriff „Hate-Crime“ zusam­men­ge­fasst werden, nicht länger hin­ge­nommen werden durften, dass die Opfer drin­gend des Schutzes bedurften und dass der Gesetz­geber gut daran getan hat, eine abge­stufte Regu­lie­rung vor­zu­nehmen.