Gutachten zur Finanzierung von Investitionen vorgestellt

18. September 2024

In Sachsen muss deut­lich mehr inves­tiert werden. Min­des­tens 10 Mil­li­arden Euro sind in den nächsten Jahren zusätz­lich nötig. Seit langem schlägt die SPD-Frak­tion ein Son­der­ver­mögen vor, um diese Inves­ti­tionen zu ermög­li­chen.

Die SPD-Land­tags­frak­tion hat nun ein Gut­achten ver­öf­fent­licht, das Hand­lungs­spiel­räume für solche kre­dit­fi­nan­zierte Zukunfts­in­ves­ti­tionen vor­stellt. Das Gut­achten wurde von Prof. Dr. Uwe Berlit im Auf­trag der Frak­tion erstellt.

Prof. Dr. Berlit hat in seinem Gut­achten unter­sucht, wie das ohne Ände­rung der Ver­fas­sung mög­lich ist. Das Gut­achten kon­zen­triert sich dabei auf die drei Finan­zie­rungs­an­sätze:

1. Nettokreditaufnahmen im Kernhaushalt

Ohne eine Ände­rung von Säch­si­scher Ver­fas­sung und Grund­ge­setz wird eine Kre­dit­auf­nahme im Kern­haus­halt für inves­tive Zwecke schwer ver­fas­sungs­ge­richts­fest dar­zu­stellen sein.

2. Finanzpolitische Spielräume jenseits der förmlichen Kreditaufnahme

Jen­seits des Kern­haus­haltes gibt es zahl­reiche Mög­lich­keiten, Inves­ti­tionen zu finan­zieren und anzu­regen. Diesen Optionen setzt das „Verbot der Ver­fas­sungs­um­ge­hung“ Grenzen, doch auch inner­halb dieser Grenzen hat die Staats­re­gie­rung erheb­liche Spiel­räume. Nicht unter die Schul­den­bremse fallen etwa Bürg­schaften, Garan­tien oder sons­tige Gewähr­leis­tungen, die pri­vate Inves­ti­tionen begüns­tigen können.

Eben­falls nicht unter die Schul­den­bremse fallen juris­tisch selbst­stän­dige Per­sonen des öffent­li­chen oder des pri­vaten Rechts.

Ins­be­son­dere im Bereich ren­ta­bler Inves­ti­tionen eröffnet sich dadurch ein breites Spek­trum an Mög­lich­keiten, Inves­ti­tionen abzu­wi­ckeln und zu för­dern, dar­unter u.a.:

  • eine Aus­wei­tung des Auf­ga­ben­be­reichs und Stär­kung der SAB
  • Gesell­schaften für den Bau von Woh­nungen oder Stra­ßen­in­fra­struktur
  • Lan­des­be­tei­li­gungen an Infra­struk­tur­un­ter­nehmen
  • Staats­be­triebe

3. Einfachgesetzliche Änderungen des Sächsischen Generationenfondsgesetzes

Sachsen ist mit den Rege­lungen des Art. 95 Abs. 7 zur Absi­che­rung von Beam­ten­pen­sionen einen bun­des­weit ein­zig­ar­tigen Weg gegangen. Die Rege­lungen des Säch­si­schen Gene­ra­tio­nen­fonds­ge­setzes gehen jedoch über die ver­fas­sungs­recht­li­chen Anfor­de­rungen deut­lich hinaus:

  • Gemäß Ver­fas­sung ist nur für die Ver­sor­gungs­an­sprüche Vor­sorge zu treffen, die nach dem 1. Januar 2014 erdient wurden, nicht für früher ent­stan­dene Ansprüche.
  • Die in der Ver­fas­sung gefor­derte „aus­kömm­liche“ Vor­sorge ist bereits bei einer hälf­tigen Vor­sorge gewähr­leistet. Eine voll­stän­dige Vor­sorge ist nicht gefor­dert.

Durch die bisher geleis­tete Über­vor­sorge ist eine (befris­tete) Redu­zie­rung oder ein tem­po­räres Aus­setzen der Zufüh­rungen ver­fas­sungs­recht­lich zulässig. Bei ver­tret­barer Risi­ko­streuung ist es zulässig, einen Teil des Vor­sor­ge­ver­mö­gens für ren­tier­liche Inves­ti­tionen im Frei­staat Sachsen ein­zu­setzen.

Die in der Ver­fas­sung gefor­derte „aus­kömm­liche“ Vor­sorge ist bereits bei einer hälf­tigen Vor­sorge gewähr­leistet. Eine voll­stän­dige Vor­sorge ist nicht gefor­dert. 

Gutachter Uwe Berlit

Prof. Dr. Uwe Berlit (Jg. 1956) war Vor­sit­zender Richter am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und Vize­prä­si­dent des säch­si­schen Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs. Er ist seit 2004 Hono­rar­pro­fessor für Ver­fas­sungs- und Finanz­recht an der Uni­ver­sität Leipzig.

Das Gut­achten kann hier her­un­ter­ge­laden werden: https://2019–2024.spd-fraktion-sachsen.de/wp-content/uploads/Berlit_GutachtSPDFraktion_Schuldenbremse.pdf