Wir freuen uns vor allem für die Kinder!

8. Mai 2020

+++ Kitas und Grundschulen öffnen ab 18. Mai +++

Sabine Friedel, bil­dungs­po­li­ti­sche Spre­cherin der SPD-Frak­tion im Säch­si­schen Landtag, zu den Öff­nungs­plänen für Kitas und Schulen in Sachsen:

Wir freuen uns vor allem für die Kinder! Es ist gut, dass die Kitas nun vor­sichtig öffnen. Kinder brau­chen den Aus­tausch mit anderen Kin­dern, um zu lernen und sich gut zu ent­wi­ckeln. Die Vor­gaben zum Infek­ti­ons­schutz sind gut und nach­voll­ziehbar. Feste Gruppen und Räume, Abhol­z­onen und klare Regeln werden helfen, Infek­tionen zu ver­meiden. Auch für die Eltern ist die Wie­der­eröff­nung der Kitas eine große Erleich­te­rung. Hier denken wir beson­ders an allein­er­zie­hende Mütter und Väter.

 

Die voll­stän­dige Öff­nung der Grund­schulen begrüßen wir ebenso sehr. Es ist wichtig, dass sich der Unter­richt hier an den Bedürf­nissen der Kinder ori­en­tiert.  Beson­ders das Aus­pro­bieren und Ein­üben von selb­stän­digem Lernen sollte im Vor­der­grund stehen. Die vom Kul­tus­mi­nis­te­rium emp­foh­lene Kon­zen­tra­tion auf die Kern­fä­cher darf jedoch nicht zu einer Über­las­tung der Kinder führen – und steht auch im Wider­spruch zu den bisher sehr nach­voll­zieh­baren Aus­sagen des Kul­tus­mi­nis­ters, dass an erster Stelle nicht die Erfül­lung des Lehr­plans, son­dern das Wohl der Kinder steht. Hier gehören die musi­sche und künst­le­ri­sche Betä­ti­gung ebenso dazu wie die gemein­same Bewe­gung – die auch mit Sicher­heits­ab­stand mög­lich ist.

Für das Wohl der päd­ago­gi­schen Fach­kräfte in den Kitas und Schulen muss gesorgt werden. Mit den frei­wil­ligen Tests macht das Minis­te­rium hier ein wich­tiges Angebot. Zur Sorge gehört auch, Fach­kräften mit Risi­ko­fak­toren eine Tätig­keit ohne Kon­takt zu ermög­li­chen.

Auch wenn es richtig ist, die Schul­be­suchs­pflicht wieder ein­zu­führen: Es kann Ein­zel­fälle geben, in wel­chen es Kin­dern nicht zuzu­muten ist, in die Schule geschickt zu werden (bei­spiels­weise wenn ein Eltern­teil gra­vie­rende Vor­er­kran­kungen hat). In diesem Fall ist es mög­lich, nach § 29 Abs. 1 des Säch­si­schen Schul­ge­setzes ein vor­über­ge­hendes Ruhen der Schul­pflicht zu bean­tragen. Wir appel­lieren an die Kom­munen, solche Anliegen sorg­fältig zu prüfen und zu ermög­li­chen.

Hin­ter­grund:

§ 29
Ruhen der Schul­pflicht

(1) Über das Ruhen der Schul­pflicht aus gesund­heit­li­chen Gründen im Ein­zel­fall ent­scheiden die Land­kreise und Kreis­freien Städte für ihre schul­pflich­tigen Ein­wohner auf der Grund­lage medi­zi­ni­scher und psy­cho­lo­gi­scher Gut­achten.