Sachsens Beamte können endlich ohne Nachteile in die gesetzliche Krankenversicherung

5. Juli 2023

Wer Beamtin oder Beamter wird, musste sich bisher privat kran­ken­ver­si­chern oder mas­sive finan­zi­elle Nach­teile in Kauf nehmen. Daran gibt es zurecht viel Kritik. Eine echte Wahl­frei­heit, sich ein­fach wie andere Arbeitnehmer:innen auch gesetz­lich z. B. bei der AOK zu ver­si­chern, gibt es nicht. Dabei gibt es gute Gründe für die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung: Die einen schätzen den Soli­da­ri­täts­ge­danken und die Mög­lich­keit, ihre Kinder und Ehe­partner kos­ten­frei mit­zu­ver­si­chern. Andere schätzen die ver­ein­fachte Art der Abrech­nungen und den unkom­pli­zierten Umgang.

Das wird nun in Sachsen mög­lich. Wer neu ins Beam­ten­ver­hältnis kommt, kann wählen*:

  • indi­vi­du­elle Bei­hilfe und pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rung wie bisher oder
  • pau­schale Bei­hilfe für die Hälfte des Bei­trages zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung

Dazu erklärt Albrecht Pallas, unser Spre­cher für Inneres und Kom­mu­nales:

“Auch säch­si­sche Beamt:innen können sich in Zukunft gesetz­lich kran­ken­ver­si­chern – ohne dabei Geld drauf­zu­zahlen. Aus Gesprä­chen mit und Zuschriften von Beamt:innen weiß ich, wie drän­gend diese Ände­rung für viele ist. Denn viele wollen sich soli­da­risch ver­si­chern, ihnen wurde es aber bisher so gut wie unmög­lich gemacht, das zu tun. Das zu ändern, haben wir im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart. Die Mit­glied­schaft in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung schützt außerdem vor hohen Bei­trägen zur pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Alter, auch bei Vor­er­kran­kungen und wird daher für viele attraktiv sein. Ab dem 1. Januar 2024 gibt es diese Wahl­frei­heit. Viele andere Bun­des­länder bieten diese schon länger – Sachsen schließt nun auf und wird dadurch attrak­tiver.”

Mit dem Beschluss des 4. Dienst­rechts­än­de­rungs­ge­setzes wird der Gesetz­ent­wurf der Staats­re­gie­rung deut­lich nach­ge­bes­sert. Mit dem Gesetz wird außerdem das Tarif­er­gebnis 2021 auch für die säch­si­schen Beamt:innen umge­setzt – die Erhö­hung wurde bereits seit Anfang des Jahres rück­wir­kend aus­ge­zahlt. Zudem wird die Besol­dung auch an die Ali­men­ta­ti­ons­recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2020 ange­passt. Die Bei­hil­fe­sätze werden auf 90 Pro­zent erhöht und es wird einen zusätz­li­chen Zuschuss zur Kran­ken­ver­si­che­rung geben. Dies gilt rück­wir­kend für alle Berech­tigten. 


“Wert­schät­zung für unsere Beamt:innen, z.B. in der Polizei, darf nicht nur Thema von Sonn­tags­reden sein. Sie muss prak­tisch werden. Und da lohnt sich auch der Streit mit dem  Finanz­mi­nister, das haben die Ver­hand­lungen gezeigt. Denn es geht um die wert­vollste Res­source, die wir haben: Unser Per­sonal.”

 

Die Geset­zes­än­de­rung stärkt zudem den Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst: Sachsen wird das Geld vom Bund für Zulagen für Ärzt:innen voll­ständig nutzen. Zusätz­lich erhält die Staats­re­gie­rung den Auf­trag, bis zum 30. Juni 2025 eine Reform der aktuell schon sehr ver­al­teten Säch­si­schen Besol­dungs­ord­nung zu erar­beiten und die Zulage für die Tätig­keit der Notfallsanitäter:innen auf vier Euro zu erhöhen.

Wer Beamt:in wird, muss nun nicht mehr aus der ‘Gesetz­li­chen’ raus, son­dern kann wie gewohnt ein­fach und soli­da­risch ver­si­chert bleiben. Das kann bei­spiels­weise auch bei der Nach­wuchs­ge­win­nung im Schul­dienst und bei der Polizei helfen.

 

 

*Details zur Wahl­frei­heit bei der Kran­ken­ver­si­che­rung

  • neue Beamt:innen sowie bisher frei­willig gesetz­lich Ver­si­cherte können künftig alter­nativ zur bis­he­rigen indi­vi­du­ellen Bei­hilfe eine pau­schale Bei­hilfe zu den Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trägen wählen
  • pau­schale Bei­hilfe beträgt die Hälfte des Bei­trages zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Ent­schei­dung für die Pau­schale ist frei­willig und unwiderruflich/​neben der Pau­schale besteht kein Anspruch auf indi­vi­du­elle Bei­hilfen